- Kleinbetrieb
- I. Arbeitsrecht:Betriebe mit geringer Anzahl von Arbeitnehmern. Für K. gelten manche arbeitsrechtlichen Gesetze nicht: 1. Nach § 23 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz (⇡ Kündigungsschutz) nur in Betrieben, in denen i.d.R mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, die ab 1.1.2004 eingestellt sind, ist die maßgebliche Betriebsgröße zehn Arbeitnehmer.- 2. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht in Betrieben, die i.d.R. weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 BetrVG). Mitbestimmung des Betriebsrats bei ⇡ personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG) und bei ⇡ Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) nur in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 Beschäftigten. In Kleinbetrieben bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG.II. Steuerrecht:Einteilungskriterium für die ⇡ Außenprüfung.- Vgl. auch ⇡ Betriebsgrößenklassifikation.
Lexikon der Economics. 2013.